Energieausweis
Energieausweis-Expertin
Sprengnetter Akademie
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Seit dem 01. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es hat sowohl die Energieeinsparverordnung (EnEV) als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) abgelöst. Aktuell steht eine weitere Novellierung (Änderung / Ergänzung) zur Diskussion.
Doch was bedeutet das für Sie als Eigentümer, Verkäufer, Käufer, Vermieter, Mieter oder auch Makler?
Ziel des GEG und der "alten" Rechtsgrundlagen ist das Erreichen eines möglichst niedrigen Energieverbrauchs von Immobilien, der Ausbau erneuerbarer Energien und Klimaneutralität. Die Anforderungen an Gebäude wurden verschärft, Vorgaben und Pflichten für Eigentümer etc. konkretisiert. Der Energieausweis ist rein informatorisch und soll zur Vergleichbarkeit von Immobilien beitragen. Er wird in Teil 5 des GEG genau definiert.
Beim Verkauf, bei Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts oder bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing muss grundsätzlich ein Energieausweis erstellt werden. Bei Besichtigungen muss der Energieausweis gut sichtbar ausgelegt werden (wichtig für Makler und auch Eigentümer bzw. Vermieter) und bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages ist eine Ausfertigung zu übergeben. In Immobilienanzeigen muss der Energieausweis ebenfalls aufgeführt werden (Pflicht des Maklers oder auch des Eigentümers bzw. Vermieters, wenn er selbst inseriert). Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 10.000,00€ durch die Deutsche Umwelthilfe. Das GEG beinhaltet noch weitere Vorschriften, welche bei Nichtbeachtung hohe Bußgelder nach sich ziehen können. So zum Beispiel die Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke, das Erneuern oder Nachrüsten von alten Heizkesseln oder die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen. Diese Vorgaben werden in Teil 4 in einzelnen Unterabschnitten geregelt. Teil 8 des GEG beinhaltet die entsprechenden Bußgeldvorschriften. Des Weiteren müssen Energieausweise nach § 98 GEG unter einer Registriernummer geführt werden und es können gemäß § 99 GEG mittels dieser Registriernummer Stichproben durch das Deutsche Institut für Bautechnik durchgeführt werden.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
Das nachfolgende Schema erläutert Ihnen, ob Sie einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis für Ihre Immobilie benötigen. Ein Muster für einen Energieausweises finden Sie hier.
Der Bedarfsausweis ist die umfangreichere Form des Energieausweises und bewertet den theoretischen Energiebedarf, welcher sich aus dem Zustand eines Gebäudes ergibt. Hierbei werden sämtliche Immobilienkomponenten wie Gebäudetechnik, Fenster und Dämmung berücksichtigt. Der Bedarfsausweis ermöglicht so eine nutzerunabhängige Beurteilung.
Ein Verbrauchsausweis hat im Vergleich zum Bedarfsausweis eine wesentlich geringere Aussagekraft. Er basiert auf der tatsächlich verbrauchten Energiemenge für Heizung und Warmwasser der letzten drei Jahre und ist somit bewohner- bzw. nutzerbasiert. Der Verbrauchsausweis sagt also nichts über das Gebäude selbst aus. Haben Sie beispielsweise ein Zweifamilienhaus und eine Wohneinheit steht seit zwei Jahren leer, sieht Ihre Energiebilanz natürlich im Verbrauchsausweis toll aus. Der potentielle Käufer jedoch würde beide Wohnungen nutzen. Für ihn ist der Ausweis wertlos. Durch die unterschiedlichen persönlichen Bedürfnisse würde zwischen den beiden Parteien der Energieverbrauch erheblich voneinander abweichen, obwohl die Immobilie die Selbe ist. Aus diesem Grund erstelle ich keine Verbrauchsausweise. Des weiteren erstelle ich lediglich Bedarfsausweise für Wohngebäude. Aufgrund ihrer Komplexität sollten Bedarfsausweise für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeobjekte) immer direkt durch einen Energieberater angefertigt werden.